Fakultätsordnung der Philosophischen Fakultät der Universität Rostock vom 23. Oktober 2012

Aufgrund von § 91 Absatz 1 des Landeshochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 2011 (GVOBl. M-V S. 18) in Verbindung mit § 27 Absatz 3 der Grundordnung der Universität Rostock vom 19. Juli 2011 beschließt der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät der Universität Rostock die folgende Fakultätsordnung:


I. Rechtsstellung und Aufgaben
§ 1 Name und Rechtsstellung
§ 2 Leitbild der Fakultät


II. Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 3 Studium und Lehre, Evaluation
§ 4 Berufungsverfahren
§ 5 Habilitationsverfahren
§ 6 Promotionsverfahren, Ehrenpromotionen
§ 7 Verleihung von Bezeichnungen


III. Studierendenschaft
§ 8 Teilnahme an der Selbstverwaltung
§ 9 Fachschaften


IV. Organisationsstruktur der Fakultät
§ 10 Organe der Fakultät
§ 11 Aufgaben der Fakultät
§ 12 Fakultätsrat
§ 13 Arbeitsweise im Fakultätsrat
§ 14 Dekanat
§ 15 Dekanin /Dekan
§ 16 Prodekaninnen/Prodekane
§ 17 Studiendekanin/Studiendekan
§ 18 Organisatorische Substrukturen der Fakultät
§ 19 Institute
§ 20 Beauftragte


V. Schlussbestimmungen
§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


I. Rechtsstellung und Aufgaben

§ 1 Rechtsstellung 
(1) Die Philosophische Fakultät ist eine organisatorische Grundeinheit der Universität Rostock (§ 26 der Grundordnung). Sie hat in diesem Rahmen das Recht der Selbstverwaltung. Sie führt ein eigenes Siegel, das in der Anlage aufgeführt ist.
(2) Mitglieder und Angehörige der Fakultät sind die ihr zugeordneten Mitglieder und Angehörigen der Universität Rostock sowie die in einem ihrer Studiengänge immatrikulierten Studierenden.

§ 2 Leitbild der Fakultät
(1) Oberstes Leitbild der Philosophischen Fakultät sind auf der Basis des Grundgesetzes die Würde des Menschen und die Freiheit von Forschung und Wissenschaft, Forschung und Lehre. Dabei sieht sich die Fakultät dem Pluralismus der geisteswissenschaftlichen Fächer verpflichtet und setzt sich für den Erhalt und den Schutz auch kleinerer Fächer ein. Die Fakultät strebt eine breite gesellschaftliche Vermittlung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der kulturellen Beiträge ihrer Fächer an.
(2) Die Lehrerbildung hat eine besondere Bedeutung für die Philosophische Fakultät.
(3) Im Rahmen des internationalen Wettbewerbs um wissenschaftliche Erkenntnisgewinnung und wissenschaftlichen Nachwuchs wirbt die Fakultät um Studierende und Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus aller Welt und aus allen Kulturen. Sie fördert die Vielfalt von Sprachen und die Internationalität ihrer Lehre und Forschung.
(4) Ein besonderes Anliegen der Fakultät ist die Gewährleistung von Chancengleichheit und Diversität unter ihren Studierenden und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Sie fördert und sichert die Gleichstellung von Frauen und Männern im Wissenschaftsbetrieb, in allen Phasen der universitären Ausbildung und akademischen Karrierewegen und unterstützt nachhaltig die Verbesserung von Bildungschancen für Studieninteressierte und Studierende aus sozial benachteiligten Gruppen. Dem Prinzip der Inklusion und Barrierefreiheit sieht sie sich besonders verpflichtet.
(5) Die Fakultät organisiert die Ausbildung disziplinär und interdisziplinär, nach hochschuldidaktischen Methoden und unter einer möglichst frühen Einbeziehung der Studierenden in die Forschung. Dabei zielt die Lehre der Fakultätsmitglieder in allen angebotenen Studiengängen auf ein gleichermaßen qualitativ hochwertiges Lehrangebot ab.

II. Allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 3 Studium und Lehre, Evaluation
Die Fakultät unterstützt die Universität Rostock bei der Sicherung und Verbesserung der Qualität von Studium und Lehre entsprechend § 5 der Grundordnung. Dazu soll unter anderem eine regelmäßige Evaluation durchgeführt werden. Das Nähere regelt die Universität Rostock durch Satzung.

§ 4 Berufungsverfahren
Berufungsverfahren an der Fakultät richten sich nach der Berufungsordnung der Universität.

§ 5 Habilitationsverfahren
Habilitationsverfahren richten sich nach der Habilitationsordnung der Fakultät.

§ 6 Promotionsverfahren, Ehrenpromotionen
Promotionsverfahren ebenso wie Ehrenpromotionen richten sich nach der Promotionsordnung der Fakultät.

§ 7 Verleihung von Bezeichnungen
Wird im Fakultätsrat ein Antrag auf Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin/außerplanmäßiger Professor“ oder der Bezeichnung „Honorarprofessorin/Honorarprofessor“ gestellt, beschließt der Fakultätsrat über diesen Antrag und leitet ihn zur endgültigen Beschlussfassung an den Akademischen Senat der Universität Rostock weiter. Näheres regelt die Verfahrensordnung für die Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin/außerplanmäßiger Professor“ und „Honorarprofessorin/ Honorarprofessor“ an der Universität Rostock.

III. Studierendenschaft

§ 8 Teilnahme an der Selbstverwaltung
Den Studierenden ist die Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten in der Selbstverwaltung durch geeignete Maßnahmen zu ermöglichen und erleichtern.

§9 Fachschaften
Die der Philosophischen Fakultät zugeordneten Fachschaften und ihre Organe werden als legitime Interessenvertretungen der Studierendenschaft anerkannt.

IV. Organisationsstruktur der Fakultät

§ 10 Organe der Fakultät
Organe der Philosophischen Fakultät sind der Fakultätsrat und das Dekanat.

§ 11 Aufgaben der Fakultät
Die Organe der Philosophischen Fakultät erfüllen unbeschadet der Gesamtverantwortung der Universität Rostock für ihre Gebiete Aufgaben wie:
− die Mitwirkung bei der Weiterentwicklung von Studiengängen,
− die Mitwirkung bei der Zulassung von Studierenden,
− die Durchführung der Studienfachberatung und Mitwirkung an der Studienberatung,
− die Unterstützung der internationalen Studierenden- und Lehrendenmobilität und die dazugehörige Beratung,
− die Organisation der Forschung,
− die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
− der Beschluss über die Promotions- und Habilitationsordnung der Fakultät,
− die Durchführung von Promotionen, Ehrenpromotionen und Habilitationen,
− die Mitwirkung bei der Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern und die verantwortliche Mitwirkung an Berufungsverfahren durch Bildung von Berufungskommissionen und Erarbeitung von Berufungsvorschlägen,
− die Organisation von Studiengängen und die Abnahme von Hochschulprüfungen sowie die Koordination von Hochschulprüfungsordnungen für die einzelnen Studiengänge, die Stellungnahme zu fächerübergreifenden Forschungsvorhaben sowie zur Errichtung, Änderung der Zweck-bestimmung, Fortsetzung und Organisation von Graduiertenkollegs und Sonderforschungsbereichen,
− die Entwicklungs- und Strukturplanung der Fakultät,
− die Umsetzung des Leitbildes.

§ 12 Fakultätsrat
(1) Die Fakultät wählt aus ihren Mitgliedern nach den Bestimmungen der Wahlordnung der Universität Rostock den Fakultätsrat.
(2) Dem Fakultätsrat gehören 22 Mitglieder an. Mitglieder des Fakultätsrats sind:
− zwölf Vertreterinnen und Vertreter der Hochschullehrenden
− vier Vertreterinnen und Vertreter der Studierendenschaft
− vier Vertreterinnen und Vertreter der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
− zwei Vertreterinnen und Vertreter der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(3) Der Fakultätsrat
a) wählt
− die Dekanin/den Dekan,
− auf Vorschlag der Dekanin/des Dekans die Prodekanin/den Prodekan für Forschung sowie gegebenenfalls eine weitere Prodekanin/einen weiteren Prodekan,
− auf Vorschlag der studentischen Mitglieder des Fakultätsrats die Studiendekanin/den Studiendekan gemäß § 93 Absatz 1 des Landeshochschulgesetzes,
− die Mitglieder der Prüfungsausschüsse der Fakultät,
b) beschließt
− über die grundsätzlichen Angelegenheiten von Studium und Lehre,
− über die Ordnungen der Fakultät,
− über den Antrag auf Wahrnehmung des vollständigen Aufgabenbereichs einer Professur übergangsweise durch eine Vertreterin/einen Vertreter nach Maßgabe des § 65 des Landeshochschulgesetzes,
− über Anträge auf Verleihung der Bezeichnungen „außerplanmäßige Professorin/außerplanmäßiger Professor“ und „Honorarprofessorin/Honorarprofessor“ an den Akademischen Senat
− über die Einrichtung, Änderung und Auflösung von Instituten und Departments,
− über Anträge nach § 26 Absatz 3 der Grundordnung und
− über sonstige akademische Angelegenheiten, soweit diese nicht gesetzlich anderweitig zugewiesen sind,
c) wirkt mit
− an den Berufungsverfahren nach Maßgabe der Berufungsordnung der Universität Rostock
− an der Erarbeitung des Struktur- und Entwicklungsplans der Fakultät sowie an der Erarbeitung des Entwurfs des Universitätsentwicklungsplans gemäß §15 Absatz 1 des Landeshochschulgesetzes und dessen Fortschreibung im Zwei-Jahres-Rhythmus,
d) nimmt Stellung
− zur Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen,
− zur vom Dekanat vorgeschlagenen Verteilung der der Fakultät zugewiesenen Ressourcen, wobei er mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abweichende Entscheidungen zur Verteilung der Mittel treffen kann. Die Mitglieder des Dekanats, die gleichzeitig Mitglieder des Fakultätsrats sind, sind hierbei nicht stimmberechtigt.
− zum Vorschlag des Dekanats über die Wiederbesetzung von Stellen für Professorinnen und Professoren gemäß § 59 Absatz 2 des Landeshochschulgesetzes,
− zur Bildung oder Auflösung einer zentralen wissenschaftlichen Einrichtung, soweit die Fakultät davon berührt ist,
− zur Anerkennung einer außerhalb der Universität stehenden wissenschaftlichen Einrichtung als wissenschaftliche Einrichtung an der Universität, soweit die Fakultät davon berührt ist,
e) nimmt jährlich auf Verlangen den Rechenschaftsbericht des Dekanats entgegen und entscheidet über dessen Entlastung.
(5) Gemäß § 27 Absatz 4 der Grundordnung ist vor Beschlussfassung des Fakultätsrats über Angelegenheiten, die eine wissenschaftliche Einrichtung der Fakultät unmittelbar berühren, deren Leitung Gelegenheit zu geben, an den Beratungen teilzunehmen. Bei Behandlung von Fragen eines Fachs, das im Fakultätsrat nicht durch eine Professorin/einen Professor vertreten wird, ist mindestens einer Professorin/einem Professor dieses Fachs Gelegenheit zu geben, an den Beratungen teilzunehmen. Die Leitung der Einrichtung beziehungsweise die Professorin/der Professor haben bei diesen Beratungen Antrags- und Rederecht.
(6) Gemäß § 27 Absatz 5 der Grundordnung kann der Fakultätsrat die Mitglieder des Dekanats und/oder die Dekanin/den Dekan mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abwählen. Die Mitglieder des Fakultätsrats, die zugleich Mitglieder des Dekanats sind, sind hierbei nicht stimmberechtigt. Bei der erfolgreichen Abwahl von Mitgliedern des Dekanats übernehmen andere Mitglieder des Dekanats den freiwerdenden Aufgabenbereich. Im Falle einer Gesamtabwahl des Dekanats wird eine kommissarische Dekanin/ein kommissarischer Dekan aus den Reihen der hauptamtlichen Professorinnen und Professoren gewählt.
(7) Der Fakultätsrat kann zu seiner Unterstützung Ausschüsse einsetzen.

§ 13 Arbeitsweise im Fakultätsrat
(1) Der Fakultätsrat tagt grundsätzlich universitätsöffentlich. Universitätsöffentlich bedeutet, dass auch die Mitglieder und Angehörigen der Universität, die keine Funktion und kein Rederecht im Fakultätsrat haben, im Rahmen der Raumkapazität an den Sitzungen teilnehmen können. Gäste,
die Mitglieder oder Angehörige der Philosophischen Fakultät sind, haben grundsätzlich Rederecht. Die Dekanin/der Dekan kann Gästen, die nicht Mitglieder oder Angehörige der Philosophischen Fakultät sind, das Rederecht erteilen.
(2) Ausnahmen vom Prinzip der Öffentlichkeit bestehen nach Maßgabe des § 54 Absatz 2 des Landeshochschulgesetzes bei Personalangelegenheiten, darüber hinaus nur in begründeten Einzelfällen, wenn dies die anwesenden Mitglieder des Fakultätsrats mit Mehrheit beschließen. Der Ausschluss der Öffentlichkeit darf nur in Einzelfällen und nicht für die gesamte Sitzung erfolgen, es sei denn, dass dieser Einzelfall der einzige Tagesordnungspunkt ist. Ein Mitglied des Personalrats, das diesen im Fakultätsrat vertritt, darf ebenfalls an den nichtöffentlichen Sitzungsteilen teilnehmen.
(3) Zu Beginn jeder Sitzung des Fakultätsrats stellt die/der Vorsitzende die Beschlussfähigkeit fest. Der Fakultätsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Sinkt im Laufe der Sitzung die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder unter die im vorstehenden Satz genannte Zahl, so ist die Sitzung auf Antrag bis zur Wiederherstellung der Beschlussfähigkeit zu unterbrechen oder auf einen neuen Termin zu vertagen.
(4) Soweit nicht anders bestimmt, werden Beschlüsse des Fakultätsrats mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, die gegeben ist, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen übersteigt. Stimmenthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet. Über Personalangelegenheiten beschließt das Gremium in geheimer Abstimmung.
(5) Der Fakultätsrat soll während der Vorlesungszeit einmal im Monat tagen. Bei Bedarf können die Dekanin/der Dekan oder der Fakultätsrat die Abhaltung zusätzlicher Sitzungen beschließen. Während der vorlesungsfreien Zeit tagt der Fakultätsrat nach Bedarf. Ist die mündliche Beratung einer Angelegenheit im Fakultätsrat nicht möglich oder notwendig, so kann die Stimmabgabe und Stellungnahme der Mitglieder auch im schriftlichen Wege oder per E-Mail eingeholt werden (Um-laufverfahren). Die Entscheidung ist dem Fakultätsrat zur nächsten Sitzung vorzulegen, wenn ein Mitglied mit der Behandlung im Umlaufverfahren nicht einverstanden ist.
(6) Zur Einberufung des Fakultätsrats ist eine Ladungsfrist von sieben Tagen, in der vorlesungsfreien Zeit von 14 Tagen einzuhalten.
(7) Die Einladung hat die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Fakultätsrats und das Protokoll der vergangenen Sitzung zu enthalten. Des Weiteren sind die Unterlagen für die kommende Sitzung mit der Einladung zu verschicken. Nur im Ausnahmefall sind Tischvorlagen zulässig. Die Abwahl von Dekanatsmitgliedern kann nicht per Tischvorlage erfolgen.
(8) Die Einladungen, die Unterlagen und das Protokoll können elektronisch übermittelt werden.
(9) Nach Schluss der Sitzung des Fakultätsrats wird ein Ergebnisprotokoll der Sitzung erstellt, welches insbesondere die vom Fakultätsrat gefassten Beschlüsse in deren Wortlaut enthält, von der Dekanin/dem Dekan unterzeichnet und an die Mitglieder des Fakultätsrats sowie an die Rekto-rin/den Rektor gesandt wird.
(10)Beratungen in nichtöffentlicher Sitzung sind vertraulich. Alle Mitglieder und weitere Anwesen-de unterliegen der Verschwiegenheitspflicht.

§ 14 Dekanat
(1) Das Dekanat leitet die Fakultät. Ihm gehören an:
− die Dekanin/der Dekan,
− die Studiendekanin/der Studiendekan,
− die Prodekanin/der Prodekan für Forschung,
− nach Maßgabe der Dekanin/des Dekans eine weitere Prodekanin/ein weiterer Prodekan mit einem durch die Dekanin/den Dekan zugewiesenen Bereich.
(2) Die Dekanin/der Dekan und Prodekaninnen/Prodekane werden vom Fakultätsrat aus der Gruppe der hauptamtlichen Professorinnen und Professoren für die Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig
(3) Das Dekanat ist für alle Angelegenheiten der Fakultät zuständig, soweit gesetzlich oder in dieser Ordnung nichts anderes bestimmt ist. Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
− die Ressourcenzuweisung innerhalb der Fakultät,
− die Unterbreitung von Vorschlägen für die Wiederbesetzung von Stellen für Professorinnen/Professoren an der Fakultät an die Rektorin/den Rektor (§ 59 Absatz 2 des Landeshochschulgesetzes),
− die Aufstellung von Kriterien für eine leistungsbezogene Mittelverteilung, sofern es keine gesamtuniversitäre Festlegung gibt,
− die Beanstandung rechtswidriger Beschlüsse des Fakultätsrats.
(4) Das Dekanat ist dem Fakultätsrat gegenüber verantwortlich. Es legt dem Fakultätsrat jährlich sowie auf dessen Verlangen Rechenschaft über die Erfüllung seiner Aufgaben ab.
(5) Hält das Dekanat einen Beschluss des Fakultätsrats für rechtswidrig, so führt es eine nochmalige Beratung und Beschlussfassung herbei; das Verlangen nach nochmaliger Beratung und Beschlussfassung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, so unterrichtet es unverzüglich das Rektorat.

§ 15 Dekanin/Dekan
(1) Die Dekanin/der Dekan leitet das Dekanat und hat in diesem Gremium die Richtlinienkompetenz inne.
(2) Die Dekanin/der Dekan vertritt die Fakultät universitätsintern. Sie/er ist Vorsitzende/Vorsitzender des Fakultätsrats ohne Stimmrecht. In unaufschiebbaren Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Fakultätsrats fallen, kann sie/er nach Maßgabe des § 92 Absatz 3 des Landeshochschulgesetzes vorläufige Maßnahmen treffen. Die Dekanin/der Dekan ist für den ordnungsgemäßen Einsatz der der Fakultät zugewiesenen Mittel verantwortlich. Die Dekanin/der Dekan bestimmt aus dem Kreis der professoralen Mitglieder des Dekanats ihre/ihren oder seine/seinen jeweilige Abwesenheitsvertreterin/jeweiligen Abwesenheitsvertreter. Im Übrigen gilt § 50 der Wahlordnung.
(3) Die Dekanin/der Dekan kann an allen Sitzungen der Gremien der Fakultät mit beratender Stimme teilnehmen und sich jederzeit über deren Arbeit unterrichten.
(4) Unbeschadet der Aufsichtsrechte der Rektorin/des Rektors wirkt die Dekanin/der Dekan da-rauf hin, dass die Funktionsträgerinnen/Funktionsträger, die Gremien und Einrichtungen der Fakultät ihre Aufgaben wahrnehmen und die Mitglieder und Angehörigen der Fakultät ihre dienstlichen Aufgaben, insbesondere ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen, ordnungsgemäß erfüllen. In diesem Rahmen hat die Dekanin/der Dekan eine Aufsichtspflicht.

§ 16 Prodekaninnen/Prodekane
(1) Die Dekanin/der Dekan schlägt eine Prodekanin/einen Prodekan für Forschung vor, die/der durch die Fakultätsratsmitglieder gewählt wird. Es gilt § 52 der Wahlordnung der Universität Rostock.
(2) Die Prodekanin/der Prodekan für Forschung verantwortet die Promotionsangelegenheiten der Philosophischen Fakultät. In diesem Zusammenhang beauftragt sie/er eine Kollegin/einen Kollegen mit der Leitung des Graduiertenzentrums. Des Weiteren
− verantwortet sie/er die Forschung der Philosophischen Fakultät,
− ist Vorsitzende/Vorsitzender des Promotionsausschusses und leitet dessen Sitzungen,
− hält Kontakt zur Prorektorin/zum Prorektor für Forschung und Forschungsausbildung (PFF) und nimmt an den Sitzungen der Senatskommission für Forschungsangelegenheiten teil,
− ist für die Koordination, Organisation und die Rahmenbedingungen der Forschungsaktivitäten der Fakultät zuständig,
− organisiert die Außendarstellung der Forschung,
− berichtet regelmäßig im Fakultätsrat.
(3) Auf Vorschlag der Dekanin/des Dekans kann eine weitere Prodekanin/ein weiterer Prodekan durch den Fakultätsrat gewählt und mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben betraut werden. Im Übrigen gilt § 52 der Wahlordnung.

§ 17 Studiendekanin/Studiendekan
(1) Die Studiendekanin/der Studiendekan nimmt innerhalb der Gesamtverantwortung des Dekanats mit Unterstützung durch die Fakultät die mit Lehre und Studium zusammenhängenden Aufgaben gemäß § 93 Absatz 2 des Landeshochschulgesetzes wahr. Sie/er berichtet im Fakultätsrat aus der Senatskommission für Studium und Lehre. Im Übrigen gilt § 51 der Wahlordnung.
(2) Die Studiendekanin/der Studiendekan koordiniert die Weiterentwicklung und die Qualitätssicherung der Studiengänge der Philosophischen Fakultät.
(3) Die Studiendekanin/der Studiendekan lädt die Mitglieder der Fachschaftsräte zu regelmäßigen Treffen ein.

§ 18 Organisatorische Substrukturen der Fakultät
(1) An der Philosophischen Fakultät können gemäß § 26 Absatz 2 der Grundordnung Institute gebildet werden. Die derzeitigen Institute sind die im Anhang aufgeführten wissenschaftlichen Einrichtungen. Sie führen den dort beschlossenen Namen.
(2) Mehrere Institute können zu einem Department zusammengefasst werden.
(3) Eine weitere wissenschaftliche Substruktur stellt das Zentrum für Logik, Wissenschaftstheorie und Wissenschaftsgeschichte dar.
(4) Über die Einrichtung, die Änderung und die Auflösung von Instituten, Departments und weiteren Substrukturen entscheidet der Fakultätsrat in Absprache mit den zuständigen Fächern.

§ 19 Institute
(1) Institute planen und organisieren die Forschung und Lehre für ihre jeweiligen Fächer und Arbeitsbereiche.
(2) Die Interessenvertretung des Instituts wird durch den Institutsrat gesichert. Den Vorsitz des Institutsrats führt die Institutsdirektorin/der Institutsdirektor. Betroffene Fachschaftsorgane müssen zumindest mit beratender Stimme an diesem Gremium teilnehmen.
(3) Die Dekanin/der Dekan ernennt die Institutsdirektorin/den Institutsdirektor aus dem Kreis der hauptamtlichen Professorinnen/Professoren des Instituts. Die Amtszeit der Direktorin/des Direktors beträgt zwei Jahre.
(4) Der Institutsdirektorin/dem Institutsdirektor obliegt die leitende Verantwortung für die Geschäftsführung des Instituts, insbesondere für die dem Institut zugewiesenen Finanzen, die Personalstruktur und Personalführung sowie die Organisation von Studium und Lehre, jeweils unter der Berücksichtigung der Gesamtverantwortung des Dekanats.
(5) Die Institute müssen sich eine Institutsordnung geben, die dem Fakultätsrat zur Genehmigung vorzulegen ist. Sie hat insbesondere Bestimmungen zur Organisation und den Aufgaben zu enthalten.

§ 20 Beauftragte
(1) Auf Fakultätsebene wird die Gleichstellungsbeauftragte der Universität durch eine zu wählende Beschäftigte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt. Diese Beschäftigte wird „Fakultätsvertreterin der Gleichstellungsbeauftragten“ genannt. Die Fakultätsvertreterin der Gleichstellungsbeauftragten unterstützt die Fakultät bei der Erfüllung des Auftrags nach § 4 des Landeshochschulgesetzes. Sie wirkt darauf hin, dass gleichstellungsrelevante Aspekte bei der Erfüllung der Aufgaben der Fakultät, insbesondere bei Lehre und Forschung, bei der Entwicklungsplanung und bei der Mittelvergabe, berücksichtigt werden. Sie hat das Recht auf Teilnahme an den Sitzungen des Fakultätsrats und im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung das Antrags- und Rederecht.
(2) Auf Fakultätsebene wird die/der Behindertenbeauftragte der Universität durch eine zu wählende Beschäftigte/einen zu wählenden Beschäftigten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt.

V. Schlussbestimmungen

§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Fakultätsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Rostock in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher geltende Fakultätsordnung vom 24. September 2004 außer Kraft. Bestehende Amtszeiten werden übergeleitet.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrats der Philosophischen Fakultät der Universität Rostock vom 26. September 2012 und der Stellungnahme des Akademischen Senats der Universität Rostock vom 10. Oktober 2012
Rostock, den 23. Oktober 2012

Prof. Dr. Hans-Jürgen von Wensierski
Dekan der Philosophischen Fakultät der Universität Rostock 

Anlage 1: Institute
PHF/Heinrich Schliemann-Institut für Altertumswissenschaften (HSI)
PHF/Historisches Institut (HI)
PHF/Institut für Anglistik/Amerikanistik (IAA)
PHF/Institut für Germanistik (IG)
PHF/Institut für Medienforschung (IMF)
PHF/Institut für Philosophie (IP)
PHF/Institut für Romanistik (IR)
PHF/Institut für Sportwissenschaft (ISW)

Department für Bildungswissenschaften (DBW)
PHF/Institut für Pädagogische Psychologie (IPP)
PHF/Institut für Allgemeine Pädagogik und Sozialpädagogik (IPS)
PHF/Institut für Schulpädagogik und Bildungsforschung (ISB)
PHF/Institut für Sonderpädagogische Entwicklungsförderung und Rehabilitation (ISER)

PHF/Institut für Berufspädagogik (IBP) (ab 14.09.2016 gemäß 2. Änderungssatzung)
PHF/Institut für Grundschulpädagogik (IGP) (ab 03.07.2019 gemäß 3. Änderungssatzung)