Handreichung zur Regelung des Studien-, Lehr- und Prüfbetriebs an der Philosophischen Fakultät im WiSe20/21

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  1. Vorliegen einer Situation höherer Gewalt
    In Reaktion auf die andauernde pandemische Risikosituation und den dadurch eingeschränkten Lehr- und Prüfbetrieb an der Universität Rostock hat das Rektorat den Beschluss zum Vorliegen einer Situation höherer Gewalt getroffen.
     
  2. Es gelten ab sofort die folgenden Regelungen:
     
    • Möglichkeit der Änderung von Lehrveranstaltungsarten und Prüfungsleistungen
      Wenn Lehrveranstaltungen und Prüfungen aufgrund der notwendigen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz nicht wie in der SPSO vorgesehen durchgeführt werden können, können die Prüfungsausschüsse eine andere Art der Lehrveranstaltung und/oder Prüfung festlegen, sofern die Lern- und Qualifikationsziele des Moduls gleichermaßen vermittelt bzw. geprüft werden können.
       
    • Verlängerung von Bearbeitungsfristen
      Derzeit führt die festgestellte Situation höherer Gewalt zu keiner grundsätzlichen Beeinträchtigung bei der Bearbeitung von schriftlichen Prüfungsleistungen wie Hausarbeiten, Berichten u.ä. sowie  Abschlussarbeiten, so dass die Bearbeitungsfristen ohne Hemmung weiterlaufen.
      Sofern es im Verlauf des Semesters erforderlich werden sollte, aus Gründen des Infektionsschutzes Gebäude der Universität wie Bibliothek oder Labor zu schließen, wird das Rektorat prüfen, ob  nunmehr die Voraussetzungen für eine Hemmung der Bearbeitungsfristen vorliegen, sodass sich die Bearbeitungsfristen für schriftliche Prüfungsleistungen wie Hausarbeiten, Bericht und  Abschlussarbeiten o.ä. um die Zeit der Schließung der Gebäude verlängern.
      Die jeweiligen Prüfungsausschüsse können darüber hinaus in begründeten Fällen auf Antrag individuell weitere Fristverlängerungen beschließen. Sofern Module betroffen sind, die mehrere Studiengänge betreffen, ist eine Abstimmung erforderlich.
       
    • Erweiterte Rücktrittsrechte und Härtefälle
      Die Studierenden sind nicht verpflichtet an einer Prüfung, die in abweichender Prüfungsart oder abweichendem Umfang durchgeführt wird, teilzunehmen. Die Nichtteilnahme der Studierenden trotz Anmeldung ist als begründeter Rücktritt zu werten. Für unverändert stattfindende Prüfungen kann ein Rücktritt bis zum Prüfungsbeginn erklärt werden. In Härtefällen kann darüber hinaus auf Antrag ein gesonderter Prüfungstermin in einer adäquaten Prüfungsform gewährt werden.
       
    • Besondere Regelungen für Risikogruppen und Studierende mit Einschränkungen
      Sofern die fachlichen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind, achten die Dozierenden darauf, dass in Lehrveranstaltungen, die ganz oder teilweise in Präsenz durchgeführt werden, für Risikogruppen und Studierende, die z.B. aufgrund von Einschränkungen des Reiseverkehrs nicht ein-/anreisen können oder durch Kinderbetreuung bzw. Pflege von Angehörigen nicht oder nur eingeschränkt Präsenzveranstaltungen (ggf. inkl. Online-Präsenz) wahrnehmen können, alternative Möglichkeiten angeboten werden, um trotzdem die geforderten Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen (Videoaufzeichnungen, einzelne online-Übungsgruppen, alternative Aufgaben o.ä.).
       
    • Regelungen für Bafög-Empfänger*innen
      Für Studierende, die BAföG-Förderung erhalten, besteht gemäß Bundesausbildungsförderungsgesetz grundsätzlich die Pflicht zur Teilnahme auch an Ersatzangeboten und -prüfungen mit  Ausnahme besonderer Begründungen (Datenschutz, keine Gleichwertigkeit, Risikogruppe o.ä.). Die Anerkennung der Begründungen für eine Verzögerung des Studienfortschritts liegt jedoch im  Ermessen des BAföG-Amts. Entsprechende Nachweise für BAföG-Empfänger*innen werden durch die zuständigen Prüfungsämter ausgestellt.
       
    • Durchführung von Prüfungen in elektronischer Form und in Distanz
      Bei der Durchführung von Prüfungen in elektronischer Form und in Distanz sind die Einhaltung des Datenschutzes, der Umgang mit technischen Problemen, die eindeutige Authentifizierung sowie die Gewährleistung der persönlichen Leistungserbringung durch die zu Prüfenden und die Verhinderung von Täuschungsversuchen ausreichend sicherzustellen. Die entsprechenden Leitfäden des Rektorats sind zu berücksichtigen.
       
    • Hilfe für Studierende in einer coronabedingten Notlage
      Für Studierende, die sich in einer coronabedingten Notlage befinden, wird wieder ein Hilfsprogramm über das Studierendenwerk Rostock-Wismar angeboten. Studierende werden aufgefordert,  ich mit entsprechenden Problemen an die Studienbüros und Prüfungsämter oder auch an einzelne Dozierende zu wenden, um notwendige Unterstützung zu erhalten.
       
  3. Fernbleiben von Prüfungen und Lehrveranstaltungen im Corona-Betrieb der Universität Rostock

    Bei Feststellung einer Ausnahmesituation durch das Rektorat gelten folgende besondere Regeln zum Fernbleiben von Prüfungen und Lehrveranstaltungen:
     
    • Krankheitsanzeichen
      Zum Gesundheitsschutz darf niemand mit ungeklärten Erkältungs- oder Grippesymptomen an einer Präsenzveranstaltung oder Prüfung teilnehmen. Bei Krankheitszeichen, die auf Covid-19 hinweisen und die in den letzten 48 Stunden aufgetreten sind, darf eine Prüfung nicht angetreten oder die Präsenzveranstaltung nicht besucht werden. Im eigenen Interesse sollten diese Personen zu Hause bleiben und sich mit einer Ärztin/einem Arzt in Verbindung setzen. Solche Krankheitszeichen sind Fieber, trockener Husten, Atemprobleme, Halsschmerzen, Gliederschmerzen, Durchfall und besonders: plötzlicher Geruchs- und/oder Geschmacksverlust. Eine daraus resultierende Fehlzeit oder Prüfungsunfähigkeit ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.
       
    • Risikokontakt, Risikogebiet
      Auch Studierende, die Kontakt zu einer auf Covid-19 positiv getesteten Person hatten oder die sich innerhalb von 14 Tagen vor der Lehrveranstaltung oder Prüfung in einem internationalen oder innerdeutschen Risikogebiet aufgehalten haben, dürfen nur dann an einer Präsenzveranstaltung oder Prüfung teilnehmen, wenn vorab die rechtlich vorgegebene Quarantäne eingehalten wurde. Hiervon ausgenommen sind nur Personen, die einen negativen Covid-19-Tests vorlegen. Es muss sich um einen molekularbiologischen Test (PCR-Verfahren) handeln, der zum Zeitpunkt der Lehrveranstaltung oder Prüfung nicht älter als 48 Stunden ist. Die Quarantäne ist durch eine geeignete Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder einer Ärztin/einem Arzt nachzuweisen. Der Tag der Rückkehr aus einem Risikogebiet ist, wenn es darauf ankommt, durch einen geeigneten Nachweis zum Reiseende glaubhaft zu machen.
       
    • Risikogruppe
      Bei Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe gilt: Die Risikoeinschätzung kann nach der Beurteilung des Robert Koch Instituts zu Risikogruppen nur individuell erfolgen. Zur individuellen Bewertung der Risikofaktoren bedarf es daher einer medizinischen Begutachtung, die in Form einer Bescheinigung oder eines Attests, ausgestellt durch eine Ärztin/einen Arzt, bestätigt wird. Aus dem ärztlichen Nachweis muss ausdrücklich hervorgehen, dass die begutachtete Person „eine Person mit einem höheren Risiko für einen schweren Covid-19- Krankheitsverlauf ist“. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Person mit einer hochgefährdeten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt oder regelmäßig mit dieser in Kontakt steht, weil sie diese z.B. pflegt. Welche Diagnose genau vorliegt,  muss – wie sonst auch – nicht angegeben werden.
       
    • Anwesenheitspflicht als Prüfungsvoraussetzung
      Im Falle einer Anwesenheitspflicht als Prüfungsvorleistung gilt das normale Verfahren mit folgenden Besonderheiten:
      • Der zuständige Prüfungsausschuss kann in Abstimmung mit den für die jeweilige Prüfung verantwortlichen Personen entscheiden, ob eine in der Modulbeschreibung vorgesehene Anwesenheitspflicht übergangsweise gelockert oder ausgesetzt wird.
      • Bleibt es bei der Anwesenheitspflicht, ist das Versäumnis eines Veranstaltungstermins durch einen geeigneten Nachweis zu entschuldigen. Für die unter Ziffer 3.1 bis 3.3 genannten Fälle gelten die obigen Ausführungen. Handelt es sich um eine Online-Lehrveranstaltung ist bei kurzen Ausfällen der Internetverbindung der Termin als anwesend zu werten.
      • Über die Möglichkeit einer übergangsweisen Lockerung der Anwesenheitspflicht können großzügigere Fehlzeitenregelungen als die üblichen festgelegt werden.
      • Besteht nach der Modulbeschreibung eine Anwesenheitspflicht und wird die Lehrveranstaltung nunmehr in digitaler Form durchgeführt, ist in nachgewiesenen Härtefällen ein geeigneter Ausgleich zu ermöglichen. Solche coronabedingten Fälle können zum Bespiel sein: Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe, Quarantäne, Einreiseverbot, coronabedingt  fehlendes Visum oder auch langfristige technische Schwierigkeiten bei Online-Lehrveranstaltungen.
      • Über die Entschuldigung von Fehlzeiten und das Erbringen von Äquivalenzleistungen entscheidet – wie sonst auch – die Dozentin/der Dozent. Ihnen sind daher die Nachweise  vorzulegen. Über das Vorliegen eines Härtefalls entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss aufgrund eines schriftlichen Antrags der/des betroffenen Studierenden.
         
    • Rücktritt von der Prüfung
      Für einen Rücktritt von der Prüfung gilt das normale Verfahren mit folgenden Besonderheiten:
      • Die Studierenden sind nicht verpflichtet, an einer Prüfung, die in abweichender Prüfungsart oder abweichenden Umfang durchgeführt wird, teilzunehmen. Die Nichtteilnahme der  Studierenden trotz Anmeldung ist als begründeter Rücktritt zu werten.
      • Für unverändert stattfindende Prüfungen kann ein Rücktritt bis zum Prüfungsbeginn erklärt werden. Ein triftiger Rücktrittsgrund ist dem zuständigen Prüfungsausschuss durch geeignete Nachweise, insbesondere das universitäre Formular für den Krankheitsnachweis, glaubhaft zu machen. Für die unter Ziffer 3.1 bis 3.3 genannten Fälle gelten die obigen Ausführungen.
         
    • Selbstinformationspflicht
      Es wird dringend empfohlen, sich regelmäßig im Dienstleistungsportal und Studierendenportal zur den aktuellen infektionsschutzrechtlichen Bestimmungen aus den Landesverordnungen und den universitären Regelungen ergänzend zu informieren.

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